Satzung

des Vereins unter der Bezeichnung

Sächsischer Weiterbildungskreis für Psychotherapie, Psychoanalyse und Psychosomatische Medizin Leipzig – SWK e. V.

§ 1:
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sächsischer Weiterbildungskreis für Psychotherapie, Psychoanalyse und Psychosomatische Medizin Leipzig – SWK e. V.“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2:
Zweck des Vereins
(1)

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in der Psychotherapie und angrenzender Wissenschaftsgebiete,
  2. die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Lehr- und Bildungsmethoden.
(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung

  1. der Aus-, Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie. Dazu gehört auch die selbstständige Durchführung ambulanter Psychotherapie unter Supervision in der vom Verein unterhaltenen Institutsambulanz.
  2. die Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet der Psychotherapie und angrenzender Wissenschaftsgebiete, um die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Alle diese Aktivitäten sollen letztlich der besseren Versorgung von Patienten und der Gesundheitsförderung der Bevölkerung auf Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, zur nachhaltigen Erreichung dieses Zwecks dürfen Projektrücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6 AO zum Bau von Institutsräumen neben freien Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 AO zur Mittelbeschaffung gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Grundsätzlich erfolgt die Tätigkeit der Organe des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand kann jedoch für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung sowie die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen erhalten. Näheres ist durch einen Vorstandsbeschluss zu regeln. Entgeltliche Leistungen, die Mitglieder des Vorstandes als Dritte gegenüber dem Verein erbringen, sind zulässig, sofern sie angemessen sind. Zur Frage der Angemessenheit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 3:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jeder rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein werden, wenn diese an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Soweit ein Verein als Mitglied aufgenommen wird, können dessen Mitglieder zugleich Vereinsmitglieder sein, falls der Vorstand dies beschließt.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Antrag. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und berechtigt zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen.
§ 4:
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 5:
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für Personen, die die Mitgliedschaft durch die Zugehörigkeit zu einem Verein erwerben, der Mitglied des Vereins ist, können Sonderregelungen bestimmt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6:
Organe des Vereins
(1)

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 7:
Zusammensetzung des Vorstandes, Bestellung der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie eventuell weiteren Personen, wobei die Gesamtzahl des Vorstands mindestens 4 Mitglieder umfassen muss. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person in zulässig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder sowie Mitglieder/ Gesellschafter und Organe von Vereinsmitgliedern. Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen sein.
(3)

Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet

  1. durch Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
  2. durch Tod;
  3. durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

(4)

Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 8:
Aufgaben des Vorstands
(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
(3) Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung über die Durchführung der Maßnahme. Zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die zustimmungspflichtigen Maßnahmen näher bestimmt werden.
(4)

Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.

§ 9:
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären und sich daran beteiligen.
§ 10:
Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands einzeln vertreten. Durch Beschluss des Vorstandes kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§ 11:
Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, falls die Vereinsangelegenheiten dies erfordern.
(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden

  1. wenn es der Vorstand beschließt,
  2. wenn die Berufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(3)

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  2. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
  3. die Änderung der Satzung
  4. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaften, schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
(4)

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung gegenüber jedem Mitglied unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift bzw. Emailadresse des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(5)

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(6)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8)

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 und zur Änderung des Vereins Einstimmigkeit erforderlich.

(9)

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich gemacht, das Protokoll enthält mindestens folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(10)

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(11)

Die Mitgliedersammlung erfolgt real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder, mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chatraum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Mitgliederversammlung gültigen Zugangsdaten mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal ein Tag davor, bekannt gegeben.

§ 12:
Auflösung und Zweckänderung
(1) Bei einer Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Leipzig, den 23.03.2021